Stand: 24.10.2019 / Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.06.2019


1.Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative Hort an der Gartenschule e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr Baden-Württemberg.

2. Aufgaben und Zweck

  1. [geändert nach Abstimmung am 21.06.2018, vorher §2.6] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. [geändert nach Abstimmung am 21.06.2018] Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer Nachmittagsbetreuung für Kinder der 1. bis 4. Klasse, die berufstätige Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt.
  3. Es ist ein wichtiges Ziel, den Kindern eine familienähnliche Umgebung zu schaffen und sie zu selbständigen und selbstbestimmenden Menschen zu erziehen. Pädagogische Fachkräfte fördern das soziale Miteinander ebenso wie die Entwicklung der Einzelpersönlichkeiten der Kinder. Sie stärken den Gemeinschaftssinn, schaffen Raum und die nötige Atmosphäre für Hausaufgaben, freies Spiel und gemeinschaftliche Projekte, Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten. Die Kinder und ErzieherInnen sollen ihr ganzheitlich orientiertes Zusammenleben auf der Basis der Montessori-Pädagogik, wie sie an der Gartenschule unterrichtet wird, gemeinsam gestalten.
  4. Der Verein bekommt vom Schulträger einen geeigneten Raum zugewiesen. Die Kindergruppe wird von einer oder mehreren pädagogischen Fachkräften mit Unterstützung der Eltern geleitet.
  5. Die pädagogische Fachkraft und die Eltern arbeiten in enger Kooperation mit der Schulleitung und den LehrerInnen zusammen.
  6. Der Verein ist bereit, seine Zielvorstellungen der interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen und die Ergebnisse seiner Arbeit zur Verfügung zu stellen.

3. Betrieb der Nachmittagsbetreuung 

  1. Die vom Verein geschaffene Nachmittagsbetreuung steht für Kinder, die die Gartenschule besuchen, offen. Eine Beschränkung der Aufnahmezahl ergibt sich aus der Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungskräfte und aus der Größe der vorhandenen Räumlichkeiten.
  2. Die erzieherisch tätigen MitarbeiterInnen sind während der Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  3. Für die Benutzung der Nachmittagsbetreuung wird ein Beitrag gefordert. Über den Berechnungsmodus entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. [geändert nach Abstimmung am 26.06.2019] Für eine verspätete Abholung des Kindes nach der vereinbarten Öffnungszeit des Hortes wird eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro je angebrochene 15 Minuten fällig.

4. Finanzen

  1. Der monatliche Vereinsbeitrag für aktive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Er entspricht dem in §3 Abs.3 erwähnten Beitrag.
  2. Passive Mitglieder bestimmen ihren Beitrag nach eigenem Ermessen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschuld. Sie werden monatlich im Voraus per Bankeinzug oder als Dauerauftrag entrichtet.
  4. Bei Nichtbezahlung des Beitrags für zwei aufeinanderfolgende Monate wird die Mitgliedschaft gekündigt.
  5. Der Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein für die Zeit der Mitgliedschaft.
  6. Eine Kündigung zum Beginn der Sommerferien ist nicht möglich. Da der Beitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Nachmittagsbetreuung darstellt, ist er für zwölf Monate zu bezahlen, d.h. auch während der Ferien, bei der vorübergehenden Schließung, bei längerem Fehlen und bis zum Ausscheiden des Kindes.
  7. Der Verein kann Rücklagen bilden, soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks nach §2 Abs.1 der Satzung notwendig sind. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  8. [geändert nach Abstimmung am 9.10.09] Die Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Sonst erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aus dem Vereinsvermögen werden sonst nur die im Vereinssinne notwendigen Ausgaben gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
  9. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  11. Der Vorstand ist verpflichtet, jedem ordentlichen Mitglied auf begründeten Antrag Einsicht in die Buchhaltung zu gewähren.

 5. Mitgliedschaft – Aufnahme und Beendigung

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Zielsetzung des Vereins unterstützt. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
  2. Über die Aufnahme beschließt der Verein aufgrund eines schriftlichen Antrags.
  3. Die aktive Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben. Sie berechtigt allein zur Benutzung der Nachmittagsbetreuung. Aktive Mitglieder sind Eltern bzw. Lebensgefährten von Sorgeberechtigten, deren Kinder die Nachmittagsbetreuung besuchen. Es ist jeweils nur ein aktives Mitglied stimmberechtigt und hat nur eine Stimme, auch wenn mehrere Kinder die Nachmittagsbetreuung besuchen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, kann der/die Sorgeberechtigte schriftlich erklären, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht stimmberechtigt ist. Die Stimmberechtigten können sich bei Abstimmungen vertreten.
  4. Die passive Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Hierzu ist ein Antrag und die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
  5. Der /die Elternbeiratsvorsitzende der Gartenschule ist kraft Amtes passives Mitglied.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen überlassen werden, außer es handelt sich um den gegenüber dem Vorstand benannten Vertreter eines aktiven Mitgliedes.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit Auflösung des Vereins
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss
    d) durch Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
  8. Der Austritt eines aktiven Mitgliedes ist zur Schuljahreshälfte (Februar) und zum Schuljahresanfang (September) möglich, außer wenn der freiwerdende Platz durch die Aufnahme eines neuen Kindes übergangslos belegt werden kann. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

6. Organe: Mitgliederversammlung (MV), Vorstand

  1. Mitgliederversammlung:
    Die MV ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestimmt die methodische Konzeption und die Form der Nachmittagsbetreuung.
    a) Sie beschließt ferner über:
     – Jahresbericht
     – Rechenschaftsbericht der /des KassenwartIn
     – Entlastung des übrigen Vorstands
     – Neuwahl des Vorstands
     – Satzungsänderungen
     – Auflösung des Vereins
    b) Die MV findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
    c) [geändert nach Abstimmung am 21.06.2018] Die Einladung zur MV erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung der MV muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
    d) Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
    e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. [geändert nach Abstimmung am 26.06.2019] Kommt eine einfache Mehrheit nicht zustande, gilt der Beschluss als abgelehnt.
    f) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, die eine einfache Mehrheit der Mitglieder darstellen muss.
    g) Zu Beginn der MV wird ein/e Protokollführer/in bestellt. Die Beschlüsse der MV sind in einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben und vom amtierenden Vorstandsvorsitzenden und der/m Schriftführer/in zu unterzeichnen.

  2. Vorstand:
    a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm gehören an: die/der Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und die/der Rechnungsführer/in. Die Mitglieder des Vorstands müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Beschlüsse des Vorstands werden mit ¾-Mehrheit gefasst.
    b) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
    c) [geändert nach Abstimmung am 17.01.2007] Ihre Vertretungsmacht ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000.- € belasten, ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich ist, und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3000 .-€ belasten, ein Beschluss der MV erforderlich ist.
    d) Der Vorstand muss mindestens jährlich eine MV einberufen.
    e) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Es genügt mündliche Einladung und Angabe des Verhandlungsgegenstandes.
    f) Vorstandsmitglieder werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt zum Geschäftsjahresabschluss mit der Wahl von drei Rechnungsprüfern. Über die Entlastung des alten Vorstands entscheidet die MV nach dem Bericht der Rechnungsprüfer. Dieser ist spätestens ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des alten Vorstands vorzulegen, ansonsten gilt der alte Vorstand vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen als entlastet.
    g) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied oder eine andere Person zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Vollmachten des Vorstandes nicht überschreiten, zu ermächtigen.
    h) Das zum Kassenwart gewählte Vorstandsmitglied verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

 7. Auflösung des Vereins. [eingefügt nach Abstimmung am 20.10.2015, umformuliert nach Abstimmung am 21.06.2018]

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten das Vermögen zu zwei gleichen Teilen an den Förderverein der Gartenschule Karlsruhe e. V. sowie Wildwasser & FrauenNotruf Verein gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Ist einer der Vereine zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr vorhanden, fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Verein. 

8. Schlussbestimmungen

  1. Der Zusammenschluss auf örtlicher und überörtlicher Ebene mit anderen Vereinen gilt als Satzungsänderung.
  2. Über die Beteiligung an Dachverbänden, Organen der Jugendpflege u.ä. sowie einer etwaigen Entsendung von Delegierten entscheidet die MV.
  3. Sollte einzelnen Paragraphen geltendes Recht entgegenstehen, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung dadurch nicht beeinträchtigt. Der Vorstand ist berechtigt, den oder die Paragraphen im Sinne des geltenden Rechts abzuändern und anschließend darüber einen Beschluss der MV herbeizuführen.